Bei der Auswahl eines passenden Auftragnehmers haben Präsentationen eine Schlüsselfunktion, sei es als Einzelvorstellung eines Auftragnehmers zum ersten Kennenlernen oder als groß angelegte Präsentation, bei der mehrere potentielle Auftragnehmer nach einem einheitlichen Briefing Lösungsvorschläge präsentieren. Die Teilnahme an diesen sog. Pitches erfolgt meistens unentgeltlich auf eigene Kosten des Teilnehmers, obwohl tatsächlich bereits Leistungen erbracht werden, für die der Auftraggeber auf dem freien Markt normalerweise bezahlen müsste. Häufig kommt es vor, dass der Auftragnehmer nach Vorabsprachen mit dem Auftraggeber speziell auf dessen Anforderungen zugeschnittene Entwürfe präsentiert. Kommt der Auftrag später nicht zustande, stellt sich dann die Frage nach einer angemessenen Vergütung.
Wie ist die Rechtslage?
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) hält für Fälle, in denen nicht über eine Vergütung gesprochen wurde, eine Regelung bereit: Nach § 632 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes „den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist“. Wann nun die Umstände dafür sprechen, dass eine Vergütung zu erwarten ist, ist leider häufig nicht ganz eindeutig:
Außerhalb eines Pitches gilt: Wer die Leistungen in Anspruch nimmt, muss dafür zahlen. Das gilt auch für rein konzeptionelle Arbeiten des jeweiligen Dienstleisters, denn konzeptionelle Arbeiten bilden nun einmal den Schwerpunkt gestalterischer Leistungen. Sie gehen über kostenlose Akquisemaßnahmen hinaus, zumal dann, wenn die präsentierten Entwürfe nach langwierigen Vorabsprachen mit dem Auftraggeber sehr speziell auf dessen Anforderungen zugeschnitten sind.
Bei Pitches sieht es aber anders aus: Hier liegen keine Umstände im Sinne des § 632 BGB vor, bei denen eine Vergütung zu erwarten ist. Mit der Ausschreibung des Wettbewerbs um den Etat legt das Unternehmen die Bedingungen fest und diese lauten in den meisten Fällen, dass nur der Gewinner des Pitches in den Genuss eines honorierten Vertrages kommen soll. Selbst wenn über Geld nicht ausdrücklich gesprochen wird, schließen die üblichen Spielregeln für Pitches eine stillschweigend vereinbarte Vergütung aus.
Der Dienstleister hat also nur dann einen Anspruch auf Vergütung seiner Präsentationsleistungen, wenn diese ausdrücklich vereinbart worden ist. Wenn allerdings im Laufe des Pitches vom Dienstleister Leistungen abverlangt werden, welche die ursprünglich ausgeschriebenen Anforderungen an die Präsentation weit überschreiten, kann es wiederum anders aussehen. Eine eindeutige Abgrenzung, wann die Leistungen noch von den Teilnahmebedingungen für den Pitch abgedeckt sind und wann sie bereits einen Einzelauftrag darstellen, gibt es jedoch nicht:
Die reine Präsentation, die ausschließlich der Selbstdarstellung des Dienstleisters und seines Leistungsportfolios dient, und bei der unter Umständen auch Leistungsergebnisse aus vorherigen Projekten präsentiert werden, ist üblicherweise kostenlos, da sie eine Marketingmaßnahme darstellt und überwiegend eigenen Interessen dient.
Umstritten ist die Rechtslage jedoch bei Etatpräsentationen, die bereits ein ausgearbeitetes Konzept und Entwürfe für konkrete Gestaltungen enthalten können. Beschränkt sich eine Etatpräsentation im Wesentlichen auf einen Kostenvoranschlag oder die Darstellung der eigenen Leistungsfähigkeit, ist die zugrunde liegende Leistung, auch wenn sie einen besonderen Aufwand erfordert, in der Regel nicht vergütungspflichtig (OLG Frankfurt, Urt. v. 06.03.1986, Az. 5 U 137/84, NJW-RR 1986, 931).
Anders kann sich hier die Rechtslage wiederum darstellen, wenn der Auftraggeber die Präsentation von gestalterischen Entwürfen und Konzepten nachfragt. Konzeptions- und Entwurfsleistungen sind in der Regel vergütungspflichtig, auch wenn nicht ausdrücklich über die Vergütung gesprochen worden ist. Dies ist z.B. im Bereich der Designleistungen bei dem Entwurf eines Logos der Fall, denn eine Entwurfsarbeit betrifft die Hauptleistungen eines Designers, die durch die geistig-schöpferische Auseinandersetzung mit der gestellten Aufgabe und die Erarbeitung von Lösungsvorgaben geprägt wird. Eine solch kreative Leistung ist üblicherweise nicht unentgeltlich (OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.09.1990, Az. 12 U 209/89, NJW-RR 1991, 120).
Aber auch die Vergütungspflichtigkeit von Konzeptions- und Entwurfsleistungen ist nicht zwingend gegeben. Sind Dienstleister und Unternehmen übereinstimmend davon ausgegangen, dass mit der Konzeption die Grundlage für eine spätere Zusammenarbeit geschaffen werden sollte und die Kosten der Konzeptionserstellung sich in der angestrebten längerfristigen Zusammenarbeit mit dem Unternehmen amortisieren sollten, gelten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die konzeptionellen Leistungen als kostenlose Akquisitionsmaßnahme (BGH, Urt. v. 08.06.2004, Az. X ZR 211/02).
FAZIT:
Der Auftragnehmer hat also nur dann einen Anspruch auf Vergütung seiner Präsentationsleistungen, wenn diese ausdrücklich vereinbart worden ist. Wenn allerdings im Laufe des Pitches vom Auftragnehmer Leistungen abverlangt werden, welche die ursprünglich ausgeschriebenen Anforderungen weit überschreiten, kann es wiederum anders aussehen. Eine eindeutige Abgrenzung, wann die Leistungen noch von den Teilnahmebedingungen für den Pitch abgedeckt sind und wann sie bereits einen Einzelauftrag darstellen, gibt es jedoch nicht. Der jeweilige Dienstleister muss in den meisten Fällen damit leben, dass seine Leistungen für den Pitch unbezahlt bleiben, wenn es ihm nicht gelingt, zuvor ein Honorar mit dem Unternehmen zu vereinbaren.